"Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften"
Gemeinde Durmersheim
Landkreis Rastatt
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Aufgrund
von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim am 23.11.2016
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 13 erhält folgende Fassung:
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der
Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.
(2) Die Gebühr
einschließlich der Betriebskosten beträgt pro Wohnplatz und Kalendermonat:
Durlacher
Str. 10 255,38 €,
Eichenweg
5 347,31 €,
Hauptstr.
57 336,08 €,
Kirchstr.
5 271,46
€,
Lammstr.
21 167,00 €,
Lammstr.
25 238,21 €,
Pfalzstr.
2 338,78
€,
Pilgerstr.
12+12/1 255,22 €,
Pilgerstr.
14 (Container) 244,63 €,
Rosenstr.
17a 234,60 €,
Werderstr.
76 191,44 €,
Werderstr.
78 229,80 €,
Werderstr.
80 253,46 €,
Werderstr.
82 187,02 €.
(3)
Bei der Errechnung der Gebühr gemäß Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden
Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt
am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Durmersheim, 23.
November 2016
Augustin, Bürgermeister
Gemeinde
DurmersheimLandkreis
Rastatt
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung -
AbwS)
Aufgrund
von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und
42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat
der Gemeinde Durmersheim am 23.11.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 37 erhält folgende Fassung:
§ 37
Höhe der Entwässerungsgebühren
1) Die Entwässerungsgebühr beträgt je m3
Schmutzwasser 2,26 €
2) Die Entwässerungsgebühr beträgt für das
Niederschlagswasser je m2 befestigte und
bebaute Fläche 0,53 €
3) Bei Einleitungen aus Grundwasserabsenkungen
beträgt die Entwässerungsgebühr je m3 eingeleitetes
Grundwasser 0,86 €
4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige
Benutzung in den Fällen des § 35
Abs.
2 (Niederschlagswassergebühr) während des Veranlagungszeitraumes, wird für
jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der
Jahresgebühr angesetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten:
Die
Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Durmersheim, 23.11.2016
Augustin, Bürgermeister
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