Öffentliche Bekanntmachung von Widersprüchen nach dem Bundesmeldegesetz und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
1.Widerspruch gegen
die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaft
durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 42
Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht, der Datenübermittlung nach
§ 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können.
Haben Mitglieder einer
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf
die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende
Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG
sowie
7. Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die
Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von
Daten für Zwecke des
Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaft. Diese
Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er
gilt bis zu seinem Widerruf. (weiter auf Seite 18)
2. Widerspruch gegen
die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und
Abstimmungen
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50
Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an
Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang
mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu
widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50
Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und
anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von
Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das
Lebensalter bestimmend ist
Die Geburtsdaten, der Wahlberechtigten
dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten
übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder
Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder
Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten
nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Durmersheim,
Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er gilt bis zu
seinem Widerruf.
3. Widerspruch gegen
die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters oder
Ehejubiläen an
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Es erfolgt ein Hinweis gemäß § 50
Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu
widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder
Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister
über Alters- oder Ehejubiläen von
Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70.
Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem
100. Geburtstag jeder folgende
Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten
nicht übermittelt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er
gilt bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten
zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen
und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen
auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen
die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige
Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die
Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. §
2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum
Bundesmeldegesetz (BW AGBMG).
Die
betroffenen Personen haben das Recht,
der Nutzung ihrer Daten zu
widersprechen
.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er
gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an
Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50
Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad
und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die
Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet
werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten
übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde
Durmersheim, Bürgeramt, Rathausplatz 1, 76448 Durmersheim eingelegt werden. Er
gilt bis zu seinem Widerruf.
Alle Widersprüche können auch per
E-Mail an l.veneziani@durmersheim.de oder an m.kober@durmersheim.de eingelegt werden.
Ende der amtlichen Bekanntmachungen