Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der Satzung über
a)
den Bebauungsplan "An
der Pilgerstraße"
b)
die örtlichen
Bauvorschriften zum Bebauungsplan "An der Pilgerstraße"
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat am 26.10.2016
in öffentlicher Sitzung
a)
den Bebauungsplan "An
der Pilgerstraße"
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und
b)
die örtlichen
Bauvorschriften zum Bebauungsplan "An der Pilgerstraße"
gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als Satzungen
beschlossen.
Der räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen:
Der Bebauungsplan "An der Pilgerstraße" und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "An der Pilgerstraße" treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft
(vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO).
Der Bebauungsplan und die örtlichen
Bauvorschriften können einschließlich Begründung und Umweltbericht im Rathaus Durmersheim, Rathausplatz 1, während
der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den gesamten Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen
und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42
BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb
der Frist von drei Jahren gestellt
ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs.
2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten die Satzungen - sofern
sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund
der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind,
2.
der Bürgermeister den
Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die
Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Durmersheim, 09.11.2016
Andreas Augustin
Bürgermeister
Inkrafttreten der Satzung über
a)
1. Änderung des Bebauungsplans "Südlicher
Ortsrand"
b)
die örtlichen Bauvorschriften
zur 1. Änderung des Bebauungsplans
"Südlicher Ortsrand"
Der
Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat am 26.10.2016 in
öffentlicher Sitzung a) die 1. Änderung des Bebauungsplans "Südlicher
Ortsrand" gemäß § 10
Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und
b) die örtlichen Bauvorschriften zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Südlicher Ortsrand" gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als Satzungen beschlossen.
Der räumliche
Geltungsbereich der 1. Änderung
des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften
ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Abbildung
1: Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans "Südlicher
Ortsrand"
(ohne Maßstab)
Die 1.
Änderung des Bebauungsplans "Südlicher Ortsrand" und die örtlichen Bauvorschriften zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Südlicher Ortsrand" treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in
Kraft (vgl. § 10
Abs.
3 BauGB, § 74 Abs. 7
LBO).
Der Bebauungsplan
und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung
und Anlagen im Rathaus
Durmersheim, Rathausplatz 1, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den gesamten Bebauungsplan
und die örtlichen Bauvorschriften einsehen
und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44
Abs.
3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung
schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 4 und Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB
sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb
eines
Jahres seit der Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht
worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung
oder
den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4
Abs.
4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten die Satzungen - sofern sie unter der Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
oder aufgrund
der Gemeindeordnung ergangenen
Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzungen verletzt worden sind,
2. der
Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43
Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat, oder wenn innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde die Beschlüsse beanstandet hat oder die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist
Durmersheim, 28.10.2016
Andreas
Augustin
Bürgermeister