Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes "St. Katharinengewann II" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung
Beschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes
"St. Katharinengewann II" als Satzung
Der
Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2016
die 1. Änderung des Bebauungsplanes "St. Katharinengewann II" im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden
Lageplan vom 29.09.2016 ersichtlich.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "St.
Katharinengewann II" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3
BauGB).
Der Bebauungsplan einschließlich
seiner Begründung liegt während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der
Gemeinde Durmersheim, Rathausplatz 1, Zi. 221, zu jedermanns Einsicht bereit.
Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Auf die Vorschriften
des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche
im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren
Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des
in § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der
Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der
in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3, Abs. 2, 2a und 3 BauGB bezeichneten Verfahrens-
und Formvorschriften sowie beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden sind. Dies gilt auch bei beachtlicher Verletzung von
Vorschriften nach § 214 Abs. 2a BauGB. Bei der Geltendmachung ist der
Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Durmersheim,
29.09.2016
Andreas Augustin, Bürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines
Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Absatz 1
GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung
des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der
Gemeinde Durmersheim geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt
nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.
Ende der amtlichen Bekanntmachungen