Immer wieder werden Fahrzeuge entgegen der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auf Gehwegen, zu nahe an Einmündungen oder Hofeinfahrten, von Wendehammer, sicht- oder durchfahrtbehindernd abgestellt. Nicht nur Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger, sondern auch der zugelassene Schwerlastverkehr bzw. Müllfahrzeuge, Feuerwehr und Rettungsdienste sowie Fahrzeuge des Winterdienstes werden dadurch behindert. Es wird oft außer Acht gelassen, dass bei einem Unfall der Halter des verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs unter Umständen zur Mithaftung herangezogen werden kann und gegebenenfalls schadenersatzpflichtig ist.
Wir weisen auf § 12 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (STVO) hin, wonach das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist.
Wir bitten daher Folgendes zu beachten:
1.Parken in engen Straßen und Wegen
Auf allen öffentlichen Wegen und Straßen muss für die Rettungsdienste, Müllfahrzeuge und Fahrzeuge des Winterdienstes usw. eine Durchfahrt von mindestens 3 Metern frei bleiben.
Es kann nicht angehen, dass unvernünftige Mitbürger ihr Fahrzeug mitten auf den Wegen parken, sodass kaum noch Radfahrer oder Fußgänger passieren können.
2.Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite von Einfahrten
Unzulässig ist auch das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass auch der Nachbar noch aus seiner Hofeinfahrt herausfahren oder Rettungsfahrzeuge in den Hof fahren können.
3.Benutzen Sie bitte Ihren eigenen Stellplatz oder Garage
Ein Autostellplatz oder Garage ist keine Lagerfläche für Brennholz oder Sonstiges, wenn dadurch das eigene Fahrzeug auf der Straße geparkt werden muss. Die Schaffung von Stellplätzen bzw. Garagen ist durch die Bauordnung vorgeschrieben und die Stellflächen sollten dann auch für das eigene Fahrzeug genutzt werden.
4. Parken auf Gehwegen
Es ist eine Unsitte, dass in Ortschaften immer wieder auf dem Gehweg geparkt wird.
Dabei ist dies der Verkehrsraum für die schwächsten Verkehrsteilnehmer. Deshalb ist es auch nach der Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt auf dem Gehweg zu parken. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass Kinder nur auf dem Gehweg Rad fahren dürfen. Denken Sie auch an unsere Familien mit Kinderwagen, an Rollstuhlfahrer und Benutzer von Gehhilfen.
5.Parken im "verkehrsberuhigten Bereich"
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, zum Be- und Entladen. Diese Parkflächen sind mit anthrazitfarbenen Steinen gepflastert.
Die Straßenverkehrsordnung verbietet ein verkehrswidriges Parken, welches auch strafrechtlich geahndet werden kann.
Beim Parken auf öffentlichen Straßen ist darauf zu achten, dass auch der zugelassene Schwerlastverkehr bzw. Müllfahrzeuge, Feuerwehr und andere Rettungsdienste sowie Fahrzeuge des Winterdienstes die Straße ohne Einschränkungen befahren können. Wer die genannten Regeln nicht einhält, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
Parken Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung - eventuell versetzt - auch wenn Sie vielleicht etwas weiter zu Fuß gehen müssen. Wir bitten Sie nach Möglichkeit auf Ihrem eigenen Anwesen (Hoffläche, Garage oder Stellplatz) zu parken.
Wir weisen darauf hin, dass Kontrollen hinsichtlich der Parksituation durchgeführt und Verstöße entsprechend geahndet werden.
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