Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften
"Südlicher Ortsrand"
Der Gemeinderat der Gemeinde Durmersheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.04.2016 den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans "Südlicher Ortsrand" mit örtlichen Bauvorschriften und der Begründung - jeweils in der Fassung vom 20.04.2016 - zugestimmt und die erneute öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB beschlossen.
Der Beschluss wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hiermit bekannt gemacht. Die Öffentlichkeit wird hiermit am Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans "Südlicher Ortsrand" samt örtlicher Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung beteiligt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanentwurfs in der Fassung vom 20.04.2016. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.
Fassung vom 07.03.2014 im Planungsgebiet und Herleitung
und CEF-Konzept von Maßnahmen zur Vermeidung
für den 1. Bauabschnitt von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (Fassung: 11.04.2016)
Stellungnahmen von Behörden
Landratsamt Rastatt, Anregungen u.a. zu folgenden Punkten:
Schreiben vom 08.05.2014 - Anregungen zur geschützten Biotop entlang der Bahnlinie, das aufgrund der geplanten Schallschutzwand entfällt
- Bitte um Prüfung der Umsetzbarkeit der CEF-Maßnahmen bzw. Überarbeitung des Konzeptes zum Artenschutz
- Hinweis zum Immissionsschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von Luftwärmepumpen
- Hinweis auf Wasserschutzgebiet Zone III B
- Hinweise zur Entwässerung
- Hinweise zur eingeschränkten Nutzung der Geothermie
Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 05.05.2014 Anregungen zum Immissionsschutz
Stellungnahmen von Bürgern
Von Seiten der Öffentlichkeit wird eine Stellungnahme der Rechtsanwälte Deubner und Kirchberg, die stellvertretend für 2 Bürger abgegeben wurde, mit ausgelegt. In der Stellungnahme wird auf die ökologische Wertigkeit und den Artenreichtum des Plangebietes Bezug genommen.
Gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Durmersheim, 12.07.2016
Andreas Augustin
Bürgermeister
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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