Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Durmersheim (B 36, DB)
Landkreis
Rastatt
Vorläufige Besitzeinweisung vom 20. Juni 2016
1. Das Landratsamt Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde-
ordnet hiermit für das gesamte Flurbereinigungsgebiet der Flurbereinigung
Durmersheim (B36, DB) die vorläufige Besitzeinweisung an.
Hierzu ergehen Überleitungsbestimmungen. Darin werden insbesondere der
tatsächliche Übergang des Besitzes und die Nutzung der neuen Flurstücke
geregelt.
1.1
Als Zeitpunkt der
vorläufigen Besitzeinweisung wird der
1. August 2016
festgesetzt.
Er gilt auch als Stichtag für die Gleichwertigkeit der Grundstücke.
1.2
Die sofortige Vollziehung
der vorläufigen Besitzeinweisung wird im überwiegenden Interesse der Teilnehmer
angeordnet.
2. Hinweise
2.1 Die neue Feldeinteilung
ist in Karten und Nachweisen enthalten. Diese sowie die Überleitungsbestimmungen
liegen vom ersten Tag dieser Bekanntmachung an einen Monat lang im Rathaus
in Durmersheim zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Auf Antrag
wird die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert.
Vom 25.07.
bis 29.07.2016 werden Beauftragte des Landratsamtes -untere Flurbereinigungsbehörde-
im Rathaus in Durmersheim anwesend sein, um Auskünfte zu erteilen.
am Montag
von 8.00 - 12.00 und von 13.00
- 18.00 Uhr,
am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag
von 8.00 - 12.00 und
von 13.00 - 16.00 Uhr und
am Freitag
von 8.00 - 12.00
Uhr.
Zusätzlich kann diese Anordnung mit
Überleitungsbestimmungen und Karten auf der Internetseite des Landesamts für
Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (
www.lgl-bw.de/2252)
eingesehen werden.
2.2
Anträge auf Regelung
des Nießbrauchs und der Pachtverhältnisse müssen innerhalb von
3 Monaten nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung beim Landratsamt
Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde-, Am Schloßplatz 5, 76437 Rastatt gestellt werden. Später eingehende Anträge
können nicht mehr berücksichtigt werden.
2.3
Die Beteiligten können
zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung des Flurbereinigungsplans
nach § 61 oder § 63 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) noch über die alten
(eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten
Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke.
Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn
trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Landratsamt
Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde- über die beabsichtigte Rechtsänderung
unterrichtet werden.
2.4
Widersprüche gegen den
Inhalt des Flurbereinigungsplans, besonders gegen die Zuteilung der neuen
Grundstücke (Landabfindung), können die Beteiligten erst später in dem Anhörungstermin
über die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans vorbringen. Zu diesem Termin
wird jeder Teilnehmer besonders eingeladen.
3. Begründung
3.1
Die Voraussetzungen des §
65 Abs. 1 FlurbG in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) liegen vor.
Die Grenzen
der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen, die endgültigen Nachweise
für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, das Verhältnis der Abfindung
zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Die Anordnung
der vorläufigen Besitzeinweisung zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig,
um die neuen Grundstücke noch in diesem Frühjahr in Besitz, Verwaltung und
Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße
Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen.
3.2
Die sofortige Vollziehung
musste nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom
19.03.1991 (BGBl. I S. 686) angeordnet werden, da durch einen längeren Aufschub
der Besitzeinweisung für einen großen Teil der Beteiligten und für die
Teilnehmergemeinschaft erhebliche Nachteile entstehen würden. Durch den Bau von
Wegen sind viele der eingebrachten Grundstücke unwirtschaftlich durchschnitten
und andere ganz oder teilweise durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen
worden. Jede Verzögerung würde einen Zeitverlust von mindestens einem Jahr
bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll nur im August nach der
Getreideernte stattfinden kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt
daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.
4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese
Anordnung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Rastatt -untere
Flurbereinigungsbehörde-, Postfach 1863, 76408 Rastatt (Sitz: Am Schlossplatz
5) einlegen.
Auch wenn der
Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim
Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- eingegangen sein.
Die
Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung
dieser Anordnung.
gez.
Mario Würtz
Leitender Fachbeamter