Landratsamt Rastatt
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
vom 15.04.2016
Unterlassen der
Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Baden-Württemberg - hat den
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen in der Flurbereinigung Durmersheim (B 36, DB) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 3c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
hier nicht erforderlich ist.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 3a UVPG
unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Vereinigungen im Sinne von §§ 2, 3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) können gegen die Entscheidung unter den
Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG innerhalb eines Monats nach
der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim
Landratsamt Rastatt -untere Flurbereinigungsbehörde- Am Schlossplatz 5, 76437
Rastatt einlegen. Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er
innerhalb dieser Frist beim Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde-
eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag dieser
öffentlichen Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung kann auch
auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im
o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2252) eingesehen werden.
gez. Mario Würtz
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
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