Die Firma Wilhelm Stürmlinger & Söhne GmbH & Co.KG, 76448 Durmersheim, beabsichtigt auf ihrem Kieswerksgelände in Durmersheim den befristeten Betrieb eines Zwischenlagerplatzes für Kiese und Sande mit geringen Betonitanhaftungen. Bei dem zu lagernden Material handelt es sich um Aushub aus der DB-Baumaßnahme "Tunnel Rastatt". Nach der Zwischenlagerung erfährt das Material eine Behandlung im Aufbereitungsprozess des Kieswerkes. Hierfür wird eine mobile Trocken-Siebanlage auf der Fläche installiert. Der Lagerplatz erstreckt sich innerhalb der für die Nord-West-Erweiterung der Quarzgrube vorgesehenen Abbaufläche. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird befristet bis 31. Dezember 2022 beantragt.
Die Errichtung und der Betrieb des Zwischenlagerplatzes sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. Ziffer 8.14.2.2 und 8.11.2.4 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV).
Die Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch das Landratsamt Rastatt ergab, dass für dieses Vorhaben der Firma Wilhelm Stürmlinger & Söhne GmbH & Co.KG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a UVPG bekannt gemacht.
Der Antrag der Firma Wilhelm Stürmlinger & Söhne GmbH & Co.KG vom 15. Dezember 2015 auf Erteilung der befristeten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die vorbeschriebene Maßnahme mit Plänen und Beschreibungen liegt in der Zeit vom 28. Januar 2016 bis 29. Febru-ar 2016 (je einschließlich), bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsicht aus:
-Landratsamt Rastatt, Umweltamt, Zimmer A 3.02, Am Schlossplatz 5,
76437 Rastatt,
-Bürgermeisteramt Durmersheim, Sitzungssaal, Zimmer 216, Rathausplatz 1,
76448 Durmersheim
Einwendungen gegen das Vorhaben oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz können von 28. Januar 2016 (Tag der Auslegung) bis 14. März 2016 (je einschließlich), schriftlich - möglich ist auch die elektronische Form mit Signatur - bei den vorgenannten Stellen erhoben bzw. abgegeben werden. Mit Ablauf der Frist werden alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Die Einwendungen müssen außer der Unterschrift die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt gegeben. Die Einwender können verlangen, dass deren Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden.
Fristgerecht vorgebrachte Einwendungen und fristgerecht abgegebene Stellungnahmen von Vereinigungen werden in einem Erörterungstermin erörtert.
Dieser Erörterungstermin findet am Mittwoch, 30. März 2016, um 10:00 Uhr, im Landratsamt Rastatt , Zimmer D 0.07, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt, statt.
Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden an diesem Termin auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder derjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
Hinweise:
-Die in dieser Bekanntmachung getroffene Feststellung der Genehmigungsbehörde über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 3 a UVPG).
-Die Entscheidung über den Antrag der Firma Wilhelm Stürmlinger & Söhne GmbH & Co.KG wird öffentlich bekannt gemacht.
Landratsamt Rastatt
Rastatt, 18. Januar 2016
Umweltamt
Am Schlossplatz 5
76437 Rastatt
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