Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz (BestattG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.12.2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1 Widmung und Geltungsbereich
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht.
(2) In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(3) Die Vorschriften über die Bestattung von Verstorbenen sind sinngemäß auch für die Beisetzung von Aschen anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Diese Satzung gilt für sämtliche Friedhöfe der Gemeinde Durmersheim, sofern einzelne Bestimmungen keine anderen Regelungen treffen.
(5) Die Gemeinde unterhält 3 Friedhöfe mit folgender Bezeichnung:
Oberwaldfriedhof (Neuer Friedhof),
Alter Friedhof (an der Speyerer Straße),
Friedhof Würmersheim.
§ 2 Allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen
(1) Wahlgräber
Wahlgräber sind Grabstätten, an denen die Hinterbliebenen ein besonderes Recht, das Nutzungsrecht, erwerben können. Die Inhaber eines Nutzugsrechtes sind berechtigt, über die weitere Nutzung des Grabes zu bestimmen. Dies erfolgt durch Zulassung weiterer Zubettungen oder durch erneuten Erwerb des Nutzungsrechtes nach dessen Ablauf.
(2) Reihengräber
Reihengräber sind Grabstätten, an denen die Hinterbliebenen ein Verfügungsrecht erhalten. Dieses Recht sagt lediglich aus, dass die Unveränderlichkeit des Grabes für die Dauer der Ruhezeit garantiert ist. Eine Verlängerung des Verfügungsrechtes ist ausgeschlossen. In einem Reihengrab ist grundsätzlich nur eine Bestattung möglich.
(3) Nutzungsberechtigter
Nutzungsberechtigter ist derjenige, der ein Wahlgrab erwirbt. Er erhält die unter Abs. 1 genannten Rechte. Der Nutzungsberechtigte hat zudem das Grabpflegerecht und die Grabpflegepflicht.
(4) Verfügungsberechtigter
Verfügungsberechtigter ist derjenige, der ein Reihengrab erwirbt. Er hat lediglich ein Grabpflegerecht sowie die Grabpflegepflicht.
(5) Nutzungszeit
Nutzungszeit ist die Zeit, die den Hinterbliebenen zur Nutzung der Wahlgrabstätte eingeräumt wird. Sie wird für die Dauer der jeweiligen satzungsrechtlich festgelegten Ruhezeit zuerkannt und künftigen Änderungen der satzungsrechtlichen Ruhezeiten entsprechend angepasst. Eine Verlängerung unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 4 der Satzung ist möglich.
(6) Sonstige Grabausstattungen
Sonstige Grabausstattungen sind alle über das Grabmal (Grabstein) hinausgehenden, auf der Grabstätte oder auf dem Grabmal eingebrachten Zusatzeinrichtungen, insbesondere Figuren und Schriftplatten.
(7) Auswärtiger
Als Auswärtiger gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Durmersheim war. Als Auswärtiger im Sinne der Satzung gilt nicht, wer früher in Durmersheim gewohnt und seine Wohnung in Durmersheim nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Heim aufgegeben hat, oder ähnlich, z.B. bei auswärts wohnenden Kindern untergebracht war. Als Auswärtiger gilt ferner nicht der Ehegatte eines in einem Durmersheimer Wahlgrab bestatteten Durmersheimer Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird.
Als Auswärtiger im Sinne der Satzung gilt ebenfalls nicht, wer zum Zeitpunkt des Todes zumindest einen Verwandten ersten Grades mit Wohnsitz in Durmersheim hat.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während folgender Öffnungszeiten betreten werden:
01.04. - 30.09.: 6.30 - 21.30 Uhr
01.10. - 31.03.: 8.00 - 19.00 Uhr
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet
a) die Wege zu befahren, ausgenommen sind Kinderwägen oder Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen oder Ausstattungsteile zu entwenden,
d) Rasenflächen, Blumenbeete und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
f) innerhalb der Friedhofseinrichtungen zu trinken, zu essen, zu rauchen, zu spielen sowie auf den Bänken oder Parkflächen zu schlafen oder zu campieren,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
i) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung auf den Friedhöfen zu vereinbaren sind.
Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Gemeindeverwaltung.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Gemeinde. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmer und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dafür, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt sind.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zu Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a und 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweiligen Fassung finden Anwendung.
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes des zu Bestattenden bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in eine früher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Bestattungen und Beisetzungen müssen montags bis freitags in den Monaten von April bis September spätestens bis 19.00 Uhr und von Oktober bis März spätestens bis 17.00 Uhr, an Samstagvormittagen bis 13.00 Uhr beendet sein.
(4) An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagnachmittagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Ausnahmen hiervon können in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Geistlichen zugelassen werden.
§ 7 Särge
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(2) Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.
(3) Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(4) Die Särge müssen aus einem schnell verwitternden Material, z.B. Weichholz hergestellt sein. Eisen, Zink oder sonstige Metalle dürfen nicht verwendet werden, ausgenommen hiervon sind die Behältnisse von Aschen. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist von den Bestattungsunternehmen zu beachten. Für den Fall der nachgewiesenen Zuwiderhandlung kann die Zulassung entzogen werden (§ 5 Abs. 5 der Satzung).
(5) Metallsärge dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist bzw. die Verwendung aus gesundheitlichen Gründen angeordnet wurde.
§ 8 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber werden in einer Länge von 2,20 m und in einer Breite von 0,90 m, bei Urnengräbern in einer Länge von 1,00 m und in einer Breite von 0,80 m, bei Kindergräbern in einer Länge von 1,50 m und in einer Breite von 0,90 m ausgehoben.
(4) Abweichungen von den Abmessungen der Längen und Breiten von Gräbern können seitens der Gemeinde vorgenommen werden, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies erfordern.
§ 9 Ruhezeit
Es gelten folgende Ruhezeiten:
Erdbestattungen: 20 Jahre
Bei Kindern unter 6 Jahren: 15 Jahre
Urnenbestattungen: 15 Jahre
§ 10 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei dringendem öffentlichem Interesse oder bei einem besonderen Härtefall. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen - oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind danach in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofes zu bestatten.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab bzw. Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen der vernachlässigten Grabpflege oder bei Entziehung des Nutzungsrechtes können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auch von Amts wegen auf Kosten des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die auf Antrag genehmigten Umbettungen sind von dem Verfügungs- bzw.,
Nutzungsberechtigten von zugelassenen Bestattungsunternehmern durchführen zu lassen. Dies gilt auch für das Ausheben und Zufüllen der Grabstätte. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber (für Erdbestattungen)
b) Urnenreihengräber
c) Einzelwahlgräber (für Erdbestattungen)
d) Doppelwahlgräber (für Erdbestattungen)
e) Urnenwahlgräber
f) Anonyme Urnenbestattungen in speziell ausgewiesenen Flächen ohne Verpflichtung oder Berechtigung zur Grabpflege und zur Kennzeichnung der Grabstätte (nur auf dem Neuen Friedhof). Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
g) Teilanonyme Erd- und Urnenbestattungen sind im gärtnerbetreuten Grabfeld ohne Verpflichtung zur Aufstellung eines Grabmales möglich (nur auf dem Alten Friedhof und Friedhof Würmersheim). Die Verpflichtung zum Abschluss eines Pflegevertrages bleibt jedoch unberührt.
h) Wahlurnenkammern in Urnenstelen (nur auf dem Friedhof Würmersheim)
i) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung (nur auf dem Friedhof Würmersheim und dem Alten Friedhof)
j) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Pflegevertragsverpflichtung (nur auf dem Alten Friedhof und dem Friedhof Würmersheim)
k) Wahl- und Reihengrabstätten (für Erdbestattungen) mit Pflegevertragsverpflichtung (nur auf dem Alten Friedhof und dem Friedhof Würmersheim)
l) Familiengräber (nur auf dem Alten Friedhof) sind Wahlgrabstätten, in denen mehrere Bestattungen möglich sind. Die höchstmögliche Anzahl von Bestattungen in einem Familiengrab ergibt sich aus § 13 Abs. 2.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Die Beisetzung von Metallsärgen ist unter Beachtung von § 13 nur in Wahlgräbern zulässig.
(6) Bei der Verwendung von Grababdeckplatten ist ein Drittel der Grabfläche freizuhalten. Bei Urnengräbern ist die Vollabdeckung der Grabstätte mit einer Grabplatte zulässig. Die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits bestehenden Vollabdeckungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
(7) Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass im Umkreis der Grabstätte Bäume stehen oder gepflanzt werden und dadurch evtl. Beeinträchtigungen in Kauf genommen werden müssen. (aus der Satzung der Stadt Rastatt)
§ 12 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Totgeburten und Fehlgeburten und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
2. wer sich dazu verpflichtet hat,
3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kinder)
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
(3) In jedem Reihengrab darf nur eine Verstorbener oder nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist durch die Verfügungsberechtigten zu erledigen. Dies wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Werden die Reihengrabstätten von den Verfügungsberechtigten nicht geräumt, so wird dies die Gemeinde zum Ende des Jahres der Verfügungszeit gegen Ersatz der Kosten vornehmen lassen.
§ 13 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Wahlgräber werden in Form von Einzel-, Doppelwahlgräbern sowie Familiengräbern (Familiengräber nur auf dem Alten Friedhof) ausgewiesen. In Einzelwahlgräbern ist nur eine, in Doppelwahlgräbern sind nur zwei, in Familiengräbern mehrere, jedoch maximal 4 Bestattungen möglich. Wegen der Zubettungsmöglichkeit von Urnen wird auf Abs. 14 verwiesen.
(3) Ein Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird auf Antrag für die Dauer der jeweiligen satzungsrechtlichen Ruhezeit (=Nutzungszeit) eingeräumt. Ein erstmaliges Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
(4) Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes ist nach Ablauf der Nutzungszeit ohne vorliegenden Todesfall und ohne Beibettung nur auf Antrag möglich. Das erneute Nutzungsrecht kann bei Urnengrabstätten um 15 Jahre, bei Erdgrabstätten um 20 Jahre oder für den Zeitraum von jeweils 5 Jahren erworben werden.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen, der über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte entscheidet. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
2. auf die Kinder,
3. auf die Stiefkinder,
4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Stiefgeschwister,
8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht fällt nach Ablauf der Nutzungszeit an die Gemeinde zurück, sofern keine Verlängerung beantragt wurde oder keine Zubettung in das Wahlgrab erfolgt. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle verpflichtet, die Grabstätte vollständig zu räumen und den Grabplatz der Gemeinde zurückzugeben. Eine nicht erfolgte Benachrichtigung über die Abräumpflicht durch die Gemeinde befreit den Nutzungsberechtigten nicht von der Verpflichtung nach Satz 2. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Abräumpflicht nicht nach, so hat die Gemeinde zum Ende des Jahres der Nutzungszeit das Recht, die Grabstätte zu räumen oder räumen zu lassen. Der Nutzungsberechtigte hat hierbei die entstehenden Kosten zu tragen.
(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(14) In bestehende Wahlgräber für Erdbestattungen sind Zubettungen von Urnen wie folgt möglich:
a) In den Wahlgräbern für Erdbestattungen, in denen Urnen zugebettet werden sollen, muss jeweils mindestens eine Erdbestattung erfolgt sein.
b) Ist ein Wahlgrab für Erdbestattungen voll belegt, können in Einzelwahlgräbern und in Doppelwahlgräbern maximal 2 Urnen zugebettet werden.
c) Ist ein Familiengrab für Erdbestattungen voll belegt, können maximal 4 Urnen zugebettet werden.
d) Ist ein Doppelwahlgrab nur auf einer Seite mit einer Erdbestattung belegt, so können zusätzlich zu Ziffer b) 2 weitere Urnen, also insgesamt 4 Urnen, zugebettet werden.
Sind die Wahlgräber mit der maximal Anzahl von Erdbestattungen und Urnenzubettungen belegt, erlischt das Recht auf weitere Zubettung bzw. Bestattung während der Ruhefrist im Sinne von § 9 der Satzung.
Sollte eine Erdbestattung in einem Doppelwahlgrab trotz bereits zwei zugebetteten Urnen oder bei bereits vier zugebetteten Urnen nach Ablauf der Ruhefrist für eine bereits erfolgte Erdbestattung erneut möglich sein, so stehen die zugebetteten Urnen der möglichen Erdbestattung nicht entgegen.
§ 14 Urnenreihen- und Wahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber bzw. Wahlurnenkammern in Urnenstelen sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern bzw. Nischen in Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.
(3) In Urnenwahlgräbern sowie in Urnenwahlkammern in Urnenstelen dürfen
maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräbern entsprechend für Urnenstätten.
§ 15 Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde.
§ 16 Grabfelder
Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinem Gestaltungsgrundsatz und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften sowie auf dem Friedhof Würmersheim und dem Alten Friedhof Grabfelder mit Pflegevertragsverpflichtung eingerichtet.
§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 18 Gestaltung
(1) Nach Ablauf der Frist in § 21 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge mit Ausnahme von Spaltfelsen sind nicht zulässig.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen oder fein poliert sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
d) mit Lichtbildern (mit Ausnahme von Portraitlichtbildern)
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) bei Einzelgräbern:
Breite bis zu 65 cm, Höhe von 100 bis 140 cm.
Die Mindeststärke in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften beträgt 14 cm.
b) bei Doppelgräbern:
Breite bis zu 150 cm, Höhe von 90 bis 110 cm.
Die Mindeststärke entspricht den Maßen bei Einzelgräbern.
c) bei Urnengrabstätten:
Breite bis zu 50 cm, Höhe von 50 bis 80 cm
Mindeststärke 12 cm.
bei Stelen Höhe maximal 140 cm; Ansichtsfläche max. 0,60 m².
(6) Liegende Grabmale dürfen eine maximale Ansichtsfläche von 0,50 m² (Stärke mind. 12 cm) haben und nur so breit verlegt werden, dass das Versetzen von Einfassungen innerhalb der Grabstätte möglich ist. Falls in unmittelbarer Umgebung der Grabstätte Trittplatten vorgesehen oder verlegt sind, muss die Grabmalbreite den entsprechenden Erfordernissen Rechnung tragen.
(7) Die für Einzelgräber geltenden Maße sind auch bei Doppelgräbern zulässig.
(8) Bei unregelmäßig geformten Steinen muss die Steinstärke von der Standfuge bis mindestens 2/3 der Steinhöhe gegeben sein.
(9) Grabstätten, die als Familiengräber (nur auf dem Alten Friedhof) geführt werden, können bei Hinzubestattungen von o.g. Bestimmungen ausgenommen werden. Darüber hinaus behält sich die Gemeinde vor Ausnahmen zuzulassen, wenn diese der Würde des Ortes entsprechen und zur Gestaltung des umgebenden Grabfeldes passen.
(10) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(11) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(12) An Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.
(13) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 19 Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen
(1) Die Kammern der Urnenstelen werden ausschließlich mit denen von der Gemeinde beschafften und zur Verfügung gestellten Verschlussplatten (Basaltlavaplatten) verschlossen.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, unmittelbar nach der Urnenbeisetzung die Beschriftung der Verschlussplatte vornehmen zu lassen. Von der Aussenkante der Verschlussplatten der Urnenkammern in den Urnenstelen ist ein Abstand von 4 cm von jeglicher Beschriftung und Anbringen von anderen Gegenständen freizuhalten.
(3) Optische Veränderungen an den Urnenstelen, außer Beschriftungen und Darstellungen auf den Verschlussplatten, sind unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder durch individuelle Steinmetzarbeiten, außer Beschriftungen und Darstellungen auf den Verschlussplatten, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen vom Verursacher die Urnenstele komplett ersetzen lassen.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten:
a) Die Schriftzeichen sind erhöht - nach den Vorgaben der Gemeinde - auf den Steinplatten anzubringen.
Metallbuchstaben sind zulässig.
b) Es dürfen nur Namen, Geburts- und /oder Sterbedaten angebracht werden.
c) Halterungen für Blumen, Kerzen usw. dürfen nicht angebracht werden.
(4) Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben während der Ruhezeit im Besitz der Gemeinde.
(5) Blumenschmuck darf nur auf dem zentralen Blumenablageplatz für das Stelenfeld und auf der Fläche, die sich vor der Stele befindet, abgestellt werden.
§ 20 Gestaltungsvorschriften für gärtnerbetreute Grabfelder
Die Gräber mit Pflegevertragsverpflichtung auf dem Alten Friedhof und dem Friedhof Würmersheim werden unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Darüber hinaus erfolgt eine Randbepflanzung und auf Wunsch auch eine Saisonbepflanzung mit Frühjahrs-, Sommer- und Herbstblumen. Eine Bepflanzung durch die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten sowie das Ablegen von Gestecken auf der Bepflanzung ist nicht gestattet. Es dürfen lediglich Grabkerzen sowie Blumen in Steckvasen angebracht werden.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze bis zu 165 cm x 65 cm zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 22 Beschriftung
(1) Grabmale und Grabkreuze müssen ordnungsgemäß und gut leserlich beschriftet werden.
(2) Die Beschriftung muss den Namen des Verstorbenen, seinen Vornamen, sein Geburtsdatum und sein Sterbedatum enthalten. Diese Regelung ist in den Fällen des § 11 Abs. 2f der Satzung nicht anzuwenden.
(3) Nicht mehr lesbare Inschriften müssen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten erneuert werden.
§ 23 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, damit sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale:
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Liegende Grabmale siehe § 18 Abs. 6.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Die für die Unterhaltung Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die betreffenden Gegenstände drei Monate auf.
§ 26 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet
und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde und im Bereich der gärtnerbetreuten Grabfelder den von der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner beauftragten Gärtnereibetrieben. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die
Grabpflege tatsächlich durchführenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen, sofern er ohne weiteres zu ermitteln ist, vorher anzudrohen.
§ 28 Allgemeines
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Das Zugänglichmachen außerhalb der Arbeitszeiten der Friedhofsverwaltung obliegt den Bestattungsunternehmen.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an meldepflichtigen Krankheiten gelitten haben, müssen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Trauerfeiern können in den jeweiligen Aussegnungshallen abgehalten werden. Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(5) Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr erhoben. Die entsprechenden Gebührensätze ergeben sich aus der Bestattungsgebührenordnung.
(6) Öffnungszeiten der Leichenhalle:
01.04. bis 30.09.: 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
01.10. bis 31.03.: 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
(7) Die Wartung, Aufbahrung sowie die Aufbewahrung der Leichen erfolgt durch die Bestattungsunternehmer.
Die Särge müssen mindestens 15 Minuten vor der Bestattung bzw. Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.
(8) Den Angehörigen bzw. den jeweils beauftragten Unternehmern ist die Ausschmückung der Leichenhalle (Aussegnungshalle) sowie des Sarges gestattet.
§ 29 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bestehenden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten bleiben erhalten. Sie enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 Abs. 1 zugelassenen Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete.
§ 31 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Gemeinde werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Durmersheim erhoben.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - der Gemeinde Durmersheim in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Bei späterer Beisetzung eines Leichnams in eine Wahlgrabstätte sind zusätzlich zu den bereits entrichteten Grabnutzungsgebühren, diese Gebühren für die Jahre nachzuentrichten, um die die Ruhezeit die noch gültige Nutzungszeit übersteigt.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2a genannten Fahrzeuge,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 21 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 24 Abs. 1),
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand
hält (§ 24 Abs. 1).
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 20.10.2010 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Durmersheim, 16.12.2015
Andreas Augustin, Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Friedhofsordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Friedhofsordnung verletzt worden sind.
Durmersheim, 18.12.2015
Augustin, Bürgermeister
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