beschlossen vom Gemeinderat am 30. September 2015
§ 1
Zweckbestimmung
1. Die Gemeinde Durmersheim gibt zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten ein Amtsblatt heraus. Der Gemeindeanzeiger ist das öffentliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Durmersheim nach der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 12.12.1973.
2. Der Gemeindeanzeiger gehört nicht zur Meinungspresse und ist keine Tageszeitung. Er soll Brücke zwischen der Gemeindeverwaltung und der Bevölkerung sein. Diesem hoheitlichen Charakter des Gemeindeanzeigers ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen. Es gelten der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Neutralität. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme nicht amtlicher Veröffentlichungen und Anzeigen besteht nicht.
§ 2
Herausgeber, Name, Druck und Verteilung, Verantwortlichkeit,
Erscheinen und Verteilung, Redaktionsschluss
1. Herausgeber: Herausgeber des Gemeindeanzeigers ist die Gemeinde Durmersheim.
2. Name: Der Gemeindeanzeiger führt die Bezeichnung "Gemeindeanzeiger Durmersheim".
3. Druck und Verteilung: Horst Dürrschnabel, Druckerei und Verlag GmbH, Schulstraße 12, 76477 Elchesheim-Illingen.
4. Verantwortlichkeit: Verantwortlich für den Inhalt des redaktionellen und amtlichen Teils sind der Bürgermeister, seine Stellvertreter oder die von ihm beauftragte Person innerhalb der Gemeindeverwaltung. Die Gemeindeverwaltung prüft alle eingehenden Beiträge entsprechend ihrer presserechtlichen Verantwortung und entscheidet entsprechend der Richtlinien nach § 3 und § 4 über ihre Aufnahme in den Gemeindeanzeiger.
Die Verantwortung für den Anzeigenteil liegt beim Verlag.
5. Erscheinen und Verteilung: Der Gemeindeanzeiger erscheint in der Regel wöchentlich donnerstags, sofern in Folge von Feiertagen oder anderen zwingenden Ereignissen keine andere Regelung notwendig wird. Änderungen werden rechtzeitig im Gemeindeanzeiger mitgeteilt.
Die Verteilung und die Zustellung des Gemeindeanzeigers ist Sache des Verlages. Der Gemeindeanzeiger muss im kostenpflichtigen Abonnement in gedruckter und/oder elektronischer Form bezogen werden. Der Gemeindeanzeiger wird im Rathaus zur Ansicht ausgelegt und nach Erscheinen auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
6. Redaktionsschluss: Der regelmäßige Redaktionsschluss ist dienstags, 11.00 Uhr, in der Kalenderwoche, in welcher der Artikel erscheinen soll. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Manuskripte/Beiträge einschließlich der Fotos im Internetredaktionssystem eingegeben sein. Verspätet eingegangene Manuskripte können nicht berücksichtigt werden. Anzeigen werden direkt dem Verlag übermittelt. Für Anzeigen gelten die vom Verlag festgelegten Zeiten.
Fällt der Redaktionsschluss auf einen gesetzlichen Feiertag, wird der Redaktionsschluss automatisch auf den davor liegenden Werktag, 11.00 Uhr, vorgezogen. Sonstige Abweichungen werden rechtzeitig im Gemeindeanzeiger bekannt gegeben.
§ 3
Inhalt
1. In den Gemeindeanzeiger werden aufgenommen:
1.1 Titelseite
Die Titelseite dient in erster Linie zur Information und zur Ankündigung von Veranstaltungen der Gemeinde und ihren Einrichtungen. Aus besonderem Anlass kann örtlichen Vereinen oder Organisationen die Belegung der Titelseite gestattet werden. Dies ist insbesondere möglich bei:
- Veranstaltungen zugunsten eines wohltätigen Zwecks
- Jubiläen von ortsansässigen Organisationen wie Kirchen, Vereinen etc. (einmal im Jubiläumsjahr)
- Festen oder Veranstaltungen mit einer besonderen Bedeutung für die Gemeinde oder den Ortsteil.
Über die Vergabe der Titelseite entscheidet die Verwaltung unter den Aspekten des Eingangsdatums, der Verfügbarkeit und der Gleichbehandlung. Die Veröffentlichung muss einen örtlichen Bezug haben. Ein Anspruch auf zur Verfügung-Stellung der Titelseite oder Veröffentlichung bei Vormerkung besteht nicht.
1.2 Durmersheim aktuell
Als redaktionelle Beiträge kommen Berichte, Nachrichten und ortsübliche Bekanntgaben der Gemeindeverwaltung, der Ortsverwaltung zu örtlichen und aktuellen Ereignissen sowie sonstige Veröffentlichungen in Betracht, für deren Verbreitung durch den Gemeindeanzeiger ein allgemeines Bedürfnis besteht.
Darunter fallen zum Beispiel:
- Veranstaltungsübersicht
In jeder Ausgabe des Gemeindeanzeigers erscheint ein chronologischer Veranstaltungskalender, in dem für einen Zeitraum von zweieinhalb Wochen im Voraus, ab Erscheinungsdatum des Gemeindeanzeigers, alle öffentlichen Veranstaltungen der Gemeindeverwaltung, der örtlichen Kirchen, Vereine und Organisationen veröffentlicht werden - sofern diese rechtzeitig vor Redaktionsschluss schriftlich eingereicht werden.
Regelmäßig stattfindende Veranstaltungen (z.B. Trainingszeiten oder Kurse) können nicht berücksichtigt werden. Die Veranstaltungen müssen in Durmersheim stattfinden. Veranstaltungen, die aus der Natur der Sache nicht in Durmersheim stattfinden können, werden ebenfalls aufgenommen, allerdings nur, wenn ein Bezug zu Durmersheim herzustellen ist.
Die Angaben beschränken sich auf: Veranstaltungsdatum, Uhrzeit, Veranstaltungsort, Art der Veranstaltung, Veranstalter, evtl. Homepage, ein Foto bzw. Logo.
Auf eine Veranstaltung wird höchstens zwei Mal hingewiesen.
- Aus der Mitte des Gemeinderats
- Veröffentlichungen des Familien- und Seniorenbüros über aktuelle Aktivitäten und Angebote sowie Terminhinweise
- Veröffentlichungen der Partnerschaftssekretäre der Partnerschaften zu Chennevières und Littlehampton
- Veröffentlichungen des Jugendhauses Durmersheim
- Sterbeanzeigen / Nachrufe der Gemeindeverwaltung
- Stellenanzeigen der Gemeinde Durmersheim, ihrer Einrichtungen sowie des Gemeindeverwaltungsverbandes
- Mitteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Durmersheim
- Wochenendnotdiensttabelle mit folgenden Angaben (ohne Gewähr): Notrufe, Not- und Bereitschaftsdienste der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, tierärztlicher Notdienst, Apothekennotdienst, Kontakte für Störungsmeldungen
- Jubilare
- Zu verschenken
- Abfalltermine
- Verloren / Gefunden (Fundbüro)
1.3 Amtliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Durmersheim und sonstige amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden und Stellen, standesamtliche Nachrichten. Beginn und Ende der Amtlichen Bekanntmachungen sind im Gemeindeanzeiger kenntlich zu machen.
1.4 Was sonst noch interessiert
Die Gemeindeverwaltung und der Verlag veröffentlichen weitere Mitteilungen von öffentlichem Interesse, die keinen amtlichen Charakter haben.
1.5 Parteien
Örtliche Parteien und Wählervereinigungen können Veranstaltungshinweise und Berichte über Veranstaltungen, die in Durmersheim stattfinden und von kommunalpolitischem Interesse sind, veröffentlichen.
Unter örtliche Parteien und Wählervereinigungen sind diejenigen Gruppierungen zu verstehen, die mit einem Ortsverband in Durmersheim, in einem kommunalen Gremium der Gemeinde Durmersheim vertreten sind, oder sich dafür bewerben.
Im Vorfeld von Wahlen sind bei Veröffentlichungen das Neutralitätsgebot des Gemeindeanzeigers und der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Vor Wahlen dürfen eine Woche vor dem Wahltag keine partei- oder lokalpolitischen Aussagen, Kommentare, Berichte oder Veranstaltungshinweise, die die Wahl betreffen, veröffentlicht werden.
1.6 Bildung und Erziehung
Mitteilungen der örtlichen Schulen, Kindergärten, Kernzeitenbetreuung sowie der Volkshochschule Landkreis Rastatt - Außenstelle Durmersheim
Unter dieser Rubrik werden nur Beiträge veröffentlicht, die von der Schulleitung zur Unterrichtung der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wurden. Dies gilt analog für die Kindergärten. Es gelten die Zeichenkontingente in § 4, Punkt 7.
1.7 Nachrichten der Arbeitskreise und Vereinsnachrichten
Alle örtlichen Arbeitskreise, Vereine und Organisationen können Veranstaltungshinweise und -berichte über Durmersheimer Veranstaltungen veröffentlichen. Veranstaltungen, die aus der Natur der Sache nicht in Durmersheim stattfinden können, werden aufgenommen, allerdings nur, wenn ein Bezug zu Durmersheim herzustellen ist. Die Vereine müssen im Vereinsregister eingetragen sein. Es gelten die Zeichenkontingente in § 4, Punkt 7.
1.8 Kirchliche Mitteilungen
Veröffentlichungen der katholischen Seelsorgeeinheit Durmersheim-Au am Rhein, der örtlichen Kirchengemeinden, Informationen der jungen katholischen Gemeinde (JKG), der katholischen öffentlichen Bücherei, der kath. Frauengemeinschaft Würmersheim und Durmersheim. Es gelten die Zeichenkontingente und Einschränkungen in § 4, Punkt 7.
1.9 Anzeigenteil
Zur Deckung der Kosten des Gemeindeanzeigers dürfen gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen veröffentlicht werden. Anzeigen werden im Anschluss an den redaktionellen Teil angeordnet.
Für Anzeigen gelten die Preise des Verlages. Dieser entscheidet auch über Annahme oder Ablehnung nach seinen betrieblichen Gegebenheiten und im Sinne dieses Redaktionsstatutes.
Für den Inhalt nicht gewerblicher Anzeigen gelten die Beschränkungen für den Textteil entsprechend, siehe § 3, Punkt 2. Es ist insbesondere unzulässig, Texte, die wegen ihres Inhaltes im redaktionellen Teil nicht veröffentlicht werden können, in Form von Anzeigen zu veröffentlichen. Anzeigen dürfen nicht gesetzeswidrigen Inhaltes sein, sich gegen Personen oder Personengruppen richten, oder sich gegen die Interessen der Gemeinde Durmersheim richten.
Anzeigen müssen direkt beim Verlag eingereicht werden.
2. Der Gemeindeanzeiger hat die Aufgabe zur objektiven Unterrichtung und Berichterstattung über die Gemeindeangelegenheiten. Deshalb werden nicht aufgenommen:
a) Beiträge, die Verleumdungen oder persönliche Anfeindungen direkter oder indirekter Art enthalten oder die geeignet sein können, die Ehre oder das Ansehen der Gemeinde, ihrer Organe, von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen zu verletzen
b) Leserbriefe
c) Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen
d) Beiträge, die gegen die guten Sitten verstoßen
e) Beiträge, die gegen die Interessen der Gemeinde Durmersheim gerichtet sind
f) Veröffentlichungen, die Auseinandersetzungen örtlicher Interessengruppen, Einzelpersonen oder Personenvereinigungen, im privaten wie im öffentlichen Bereich, zum Inhalt haben
g) anonyme Schriftsätze
h) Hinweise auf Projekte, Aktionen und Veranstaltungen, die nicht in Durmersheim stattfinden und auch keinen direkten Bezug zu Durmersheim haben
i) Beiträge über Aktionen, Projekte oder wirtschaftliche Aktivitäten von Privatpersonen, es sei denn, sie sind von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit
j) Glückwünsche zu Hochzeiten, Geburtstagen, Danksagungen, Nachrufe, Grußworte und ähnliches. Davon ausgenommen sind örtliche Vereine und Institutionen: Diese können in einem Umfang von bis zu 180 Zeichen inkl. Leerzeichen, ohne Bild, unter den jeweiligen Vereinsnachrichten Glückwünsche zu Hochzeiten, Geburtstagen, Danksagungen, Nachrufe, Grußworte und ähnliches veröffentlichen("3-Zeilen-Regel"). Wird dieses Kontingent überschritten, gehören die Veröffentlichungen in den Bereich "Private Anzeigen", sind kostenpflichtig und werden daher nicht im Redaktionsteil abgedruckt.
k) gewerbliche und private Anzeigen im redaktionellen Teil.
§ 4
Allgemeine Richtlinien
1. Beiträge, die nach Redaktionsschluss eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
2. Berichte, Meldungen und Informationen müssen einen regionalen Bezug zur Gemeinde Durmersheim bzw. ihrem Ortsteil Würmersheim aufweisen und einen zeitlichen Bezug zum Erscheinungstag des jeweiligen Gemeindeanzeigers haben.
3. Zur Einreichung von Texten und Bildern für den redaktionellen Teil ist ausschließlich das Internetredaktionssystem zu verwenden. Hierzu ist vorab eine einmalige Nutzerregistrierung erforderlich. Weitere Informationen sowie Erläuterungen zu den Funktionen sind in der Kurzanleitung zum Redaktionssystem genannt. Die dort definierten Standards sind zwingend zu beachten.
4. Sämtliche Berichte sind kurz, sachlich, prägnant und auf Deutsch zu formulieren. Bei allen eingereichten Beiträgen müssen der Verfasser, die Institution, für die der Beitrag eingereicht wird, und eine Telefonnummer, unter der der Verfasser tagsüber erreichbar ist, angegeben sein. Die Verfasser haben auf korrekte Rechtschreibung zu achten.
Wird das Textlimit, siehe § 4, Punkt 7, nicht eingehalten, wird der Text nicht veröffentlicht, der Verfasser wird nach Möglichkeit informiert. Texte werden nicht durch die Redaktion gekürzt oder bearbeitet. Berichte werden einmal und auch nur an einer Stelle im Gemeindeanzeiger veröffentlicht. Tabellen mit Spielständen werden nicht veröffentlicht.
5. Eine Vergütung für die Einreichung von Textbeiträgen und Fotos erfolgt nicht.
6. Einreichung der Titelseite:
Einzureichen sind die Titelseiten als doc, pdf, jpg oder tif mit einer Auflösung von mindest. 300 dpi im Endformat und ohne Werbung privater Unternehmen / Sponsoren über die Gemeindeverwaltung (per E-Mail an gaz@durmersheim.de). Bilder und Speichermedien werden nicht zurückgereicht (Selbstabholung).
7. Zeichenkontingente:
Pro Spielbericht: max. 1200 Zeichen inkl. Leerzeichen
Pro Turnierbericht: max. 3000 Zeichen inkl. Leerzeichen
Pro Veranstaltungs-, Ausflugs-, Versammlungsbericht u. Ä.: max. 3500 Zeichen inkl. Leerzeichen
Kirchl. Nachrichten
Die Ergänzung der kirchlichen Nachrichten durch Bibeltexte, Auszüge aus Predigten, Gebete, Denkanstöße, ausführliche Veranstaltungshinweise und Fotos ist nicht möglich.
- der Seelsorgeeinheit inklusive der katholischen Kirchengemeinden:
max. 8000 Zeichen inkl. Leerzeichen
- der evangelischen Kirchengemeinde: max. 8000 Zeichen inkl. Leerzeichen
- Nachrichten der Jungen Katholischen Gemeinschaften und VIA-
Jugendkirche: max. zusammen 5000 Zeichen inkl. Leerzeichen
Volkshochschule: Das halbjährliche Programm der VHS wird jeweils einmal im Volltext, danach ohne jeweilige Kursbeschreibung veröffentlicht.
Bei besonderen Anlässen (Jubiläen, sonstigen großen Festen o. Ä.) kann auf Antrag das Zeichenkontingent überprüft und durch die Verwaltung geändert werden. Eine Übertragung der Zeichenkontingente innerhalb des Vereins oder zwischen verschiedenen Vereinen ist nicht möglich. Die Zeichenkontingente gelten nicht für Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung.
8. Aufnahme von Bildern:
Im jpg-, tif- oder bmp-Format mit mindst. 300 dpi Auflösung im Endformat.
Es werden grundsätzlich nur Bilder abgedruckt, die sich auf den Text beziehen und von informativer Natur sind, z.B. Mannschaftsfotos, Siegerehrungen, Fotos von Teilnehmern eines Ausfluges usw. Bilder, die rein dekorativen Zwecken dienen, werden nicht veröffentlicht. Unscharfe und qualitativ minderwertige Fotos können nicht berücksichtigt werden.
9. Bildkontingente:
Pro Veranstaltung werden max. zwei Bilder veröffentlicht. Pro Spielbericht und Turnier je ein Bild. Bei besonderen Anlässen maximal je drei Bilder. Die Bildkontingente gelten nicht für Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung.
10. Datenschutzrichtlinien bei der Veröffentlichung von Bildern im Gemeindeanzeiger
Der Gemeindeanzeiger wird einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Deshalb gelten folgende datenschutzrechtlichen Bestimmungen:
Für jedes zur Veröffentlichung eingereichte Bild muss über das entsprechende Feld der Erfassungsmaske schriftlich bestätigt werden, dass dem Einsender die Bildrechte bzw. das Einverständnis der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger und im Internet vorliegen. Fehlt die Bestätigung zum Bild, kann das Bild nicht veröffentlicht werden. Im Feld "Bildunterschrift" in der Eingabemaske ist der Urheber des Fotos stets anzugeben, Beispiel: "Foto: Verein" oder "Foto: Max Mustermann".
Rechte Dritter sind zu beachten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Schutzrechte u.ä.). Insbesondere dürfen Bilder aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht für Berichte zur Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger verwendet werden.
11. Alle Beiträge sind grundsätzlich unter der dafür vorgesehenen Rubrik zu veröffentlichen. Die ersten Seiten des Gemeindeanzeigers sind grundsätzlich den Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung vorbehalten.
12. Die Gestaltung, Satz, Layout des redaktionellen Teils des Gemeindeanzeigers wird von der Gemeindeverwaltung in Absprache mit dem Verlag bestimmt.
13. Selbst gestaltete Anzeigen und Plakate werden im redaktionellen Teil nicht abgedruckt.
14. Beilagenblätter im Gemeindeanzeiger sind grundsätzlich zulässig. Bei allen Beilagen muss jedoch der Auftraggeber ersichtlich sein. Die Preise für Beilagenblätter legt der Verlag fest.
§ 5
Gewährungs- und Haftungsausschluss
Eine Gewährleistung, insbesondere für die Platzierung von Veröffentlichungen, für deren vollständigen und richtigen Abdruck sowie die Folgen, die aus einer versehentlichen Unterlassung oder Fehlerhaftigkeit der Veröffentlichung entstehen, wird durch die Gemeinde Durmersheim ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Redaktionsstatut tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Durmersheim, 22.10.2015
Andreas Augustin, Bürgermeister
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