Aktenzeichen 1K 11/14
Rastatt, 10.06.2015
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am
Datum Uhrzeit Raum Ort
Mittwoch, 12.08.2015 10:00 Uhr 006, Sitzungssaal Amtsgericht Rastatt, Herrenstraße 18, 76437 Rastatt
öffentlich versteigert werden.
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Durmersheim
lfd. Nr. Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift m2 Blatt
1 Durmersheim 5515/1 Gebäude-und Freifläche Ettlinger Straße 14 1.698 2345
Lfd. Nr. 1
Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen – ohne Gewäh):
1-FamHaus; ca. 149 m2 Wfl; Nebengebäude mit Büro ca. 52 m2 und Werkstatt ca. 149 m2 in EG sowie Wohnung im DG (ca. 50 m2) , Doppelgarage, Schuppen, Luftschutzbunker
Verkehrswert: 450.000,00 €
Weitere Informationen unter www.versteigerungspool.de
Der Versteigerungsvermerk ist am 17.03.2014 bzw. am 28.02.2014 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.
Schumacher
Rechtspflegerin
Beglaubigt
Rastatt. 15.06.2015
Götz
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
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